Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverbot BAG, Urteil vom 09.08.2016 (Az.: 9 AZR 575/15)

Ausgabe 28 | Dezember 2016
Anfang des Jahres 2013 bestätigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ihre gewünschten Urlaubszeiträume im Jahr 2013. Die Urlaubswünsche wurden in einen Urlaubsplan aufgenommen und ein entsprechender Freigabevermerk erteilt, der der Arbeitnehmerin Mitte Februar 2013 mitgeteilt wurde. Anfang Juni informierte die Arbeitnehmerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 sprach die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin unter Anrechnung der bereits bewilligten Urlaubstage auf der Grundlage von § 4 MuSchArbV ein Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung aus. Eine Ersatztätigkeit wurde ihr nicht zugewiesen. Die Arbeitnehmerin begehrte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 17 im Zeitraum des Beschäftigungsverbots liegenden Urlaubstagen. Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet war, sämtliche in Rede stehenden 17 Urlaubstage aus dem Jahr 2013 abzugelten. Zur Begründung führte das BAG aus, dass ein Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin, die von einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot betroffen ist, für die Zeit des Verbotes keinen Erholungsurlaub mit Erfüllungswirkung gewähren kann. Eine Freistellungserklärung könne das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht bestehe. Hieran fehlte es aufgrund des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes. Mangels Zuweisung einer Ersatztätigkeit war die Arbeitnehmerin weder vertraglich verpflichtet noch tatsächlich in der Lage, andere nicht vom Beschäftigungsverbot erfasste Tätigkeiten auszuüben.