Urlaubsanspruch erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers EuGH, Urteil vom 12.06.2014 (Az.: C-118/13)

Ausgabe 19 | September 2014
Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH geht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindesturlaub – entgegen der bisherigen deutschen Rechtspraxis – nicht mit dessen Tod unter. Die Klägerin nahm den Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes auf Urlaubsabgeltung in Anspruch. Der Ehemann war seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt und von 2009 bis 2010 aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte er 140,5 Urlaubstage angesammelt, deren Abgeltung die Klägerin nun verlangte. Auf eine Vorlage des LAG Hamm urteilte der EuGH, dass es mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), die einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht, unvereinbar sei, wenn dieser Anspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Der Urlaubsanspruch setze sich aus dem Anspruch auf Jahresurlaub und aus dem Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs zusammen. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers müsse durch einen finanziellen Ausgleich die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sichergestellt werden. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Dies gelte unabhängig von einem vorherigen Urlaubsantrag des Betroffenen.