Urlaubsanspruch während lang andauerndem Kündigungsschutzprozess BAG, Urteil vom 14.05.2013 (Az.: 9 AZR 760/11)

Ausgabe 15 | September 2013
Das BAG hatte sich mit Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers während eines lang andauernden Kündigungsschutzprozesses zu befassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen angestellt. Im Februar 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und machte seinen Urlaubsanspruch geltend. Der Klage wurde rechtskräftig stattgegeben. In der Folgezeit führten die Parteien weitere Rechtsstreite, die jedenfalls bis Ende 2008 nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten. In den Jahren 2006 bis Ende 2008 gewährte die Arbeitgeberin keinen Urlaub. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer daraufhin Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für die Dauer von insgesamt 90 Tagen geltend. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen entschied das BAG, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub für den verfallenen Urlaub zu gewähren. Die Arbeitgeberin habe sich hinsichtlich der Urlaubsgewährung in Verzug befunden. Trotz der Kündigungsschutzverfahren sei die Arbeitgeberin zur Urlaubsgewährung verpflichtet gewesen. Eine Mahnung sei entbehrlich, wenn der Arbeitgeber nach einer von ihm erklärten Kündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede stellt und trotz entsprechender Aufforderung des Arbeitnehmers den verlangten Urlaub nicht erteilt, da die Mahnung sich in diesem Fall als bloße Förmelei erweisen würde. Der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch wandele sich in einen Schadensersatzanspruch um, gerichtet auf Gewährung von Ersatzurlaub. Fehlt es dagegen an einer eindeutigen Aufforderung zur Urlaubsgewährung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens, verfällt der Urlaubsanspruch nach den geltenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. den entsprechenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen.