Verfall des Urlaubsanspruchs erfordert vorherige Belehrung BAG, Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15)
Ausgabe 37 | März 2019
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 06.11.2018 (siehe ARBEITSRECHTSREPORT 4/2018), wonach der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht automatisch schon allein deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat, hat das BAG sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen.
Nach dem Urteil des BAG ist der Arbeitgeber zwar nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm die Initiative für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs, d.h. der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaub am Ende des Bezugs- oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn dieser ihn nicht bis dahin nimmt. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Verfall von Urlaubstagen berufen.
Noch nicht geklärt ist bislang, was im Einzelfall „rechtzeitig“ bedeutet. Auf der sicheren Seite sollten Arbeitgeber sein, die den entsprechenden Hinweis bereits zu Beginn des Urlaubsjahres erteilen.