Verlängerung der Elternzeit BAG, Urteil vom 18.10.2011 (Az.: 9 AZR 315/10)

Ausgabe 08 | Dezember 2011
Das BAG hatte sich jüngst erneut mit der für die Personalarbeit wichtigen Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung der Elternzeit zu entsprechen ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin hatte für die Zeit nach Geburt Ihres Kindes ein Jahr Elternzeit in Anspruch genommen. Noch vor Ablauf der Elternzeit bat sie die Arbeitgeberin erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen, wobei sie sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berief. Nachdem die Arbeitnehmerin ihre Arbeit nach Ablauf des ersten Jahres Elternzeit nicht wieder aufnahm, erteilte die Arbeitgeberin ihr eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit darf der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG nur ausdehnen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Die Vorinstanz vertrat daher auch die Auffassung, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Missbrauchs frei verweigern. Das BAG gelangte mit seiner Entscheidung hingegen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Verlängerung nicht beliebig ablehnen dürfe, sondern bei seiner Entscheidung darüber, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt, an billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB gebunden ist. Nach dieser für die zukünftige Praxis maßgeblichen Entscheidung hat somit eine Interessenabwägung zwischen dem Freistellungsinteresse des Arbeitnehmers und dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers stattzufinden.