Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung BAG, Urteil vom 14.11.2012 (Az.: 5 AZR 886/11)

Ausgabe 12 | Dezember 2012
Das BAG hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber berechtigt war, von einer Arbeitnehmerin, die sich am Folgetag nach Ablehnung eines Dienstreiseantrages krank gemeldet hatte, verlangen durfte, dass die Arbeitnehmerin künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen hat. Die Arbeitnehmerin machte mit ihrer Klage den Widerruf dieser Weisung geltend, da es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gebe, insbesondere bestehe in ihrem Falle kein Rechtsmissbrauchsverdacht. Das BAG stellte mit seiner Entscheidung klar, dass § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zwar bestimmt, dass Arbeitnehmer erst dann eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen müssen, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher zu verlangen. Hieraus folge ein Recht des Arbeitgebers, schon von dem ersten Tag der Erkrankung an die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Das BAG begründet seine Auffassung damit, dass das Verlangen nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag der Erkrankung nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG nicht von weiteren Voraussetzungen abhänge. Dieses stehe vielmehr im Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer etwa ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.