Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist BAG, Urteil vom 21.03.2012 (Az.: 5 AZR 651/10)

Ausgabe 10 | Juni 2012
Das BAG hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die private Nutzung eines Dienstwagens widerrufen werden kann. So entschied das BAG etwa mit Urteil vom 13.04.2010 (Der ARBEITSRECHTSREPORT Ausgabe 2/2010), dass ein Widerruf aus „wirtschaftlichen Gründen“ unwirksam ist, da eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen beachteilige. Mit Urteil vom 14.12.2010 (Der ARBEITSRECHTSREPORT Ausgabe 4/2011) bestätigte das BAG seine Rechtsprechung, nach der die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung als Teil der Arbeitsvergütung nur so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen verpflichtet ist, entschied jedoch ferner, dass ein Arbeitgeber sich gegebenenfalls dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Rückforderung eines Dienstwagens mit einer zu kurzen Frist ankündigt. Mit seiner aktuellen Entscheidung hatte sich das BAG nunmehr mit der für die Personalarbeit ebenfalls relevanten Frage des Widerrufs der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach dem Ausspruch einer Kündigung und Freistellung des Arbeitnehmers zu befassen. Der Arbeitnehmerin war ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der Dienstwagenvertrag enthielt folgenden Widerrufsvorbehalt: „Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“ Nachdem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 gekündigt hatte, wurde sie von der Arbeit freigestellt und gab ihren Dienstwagen auf Verlangen der Arbeitgeberin am 09.06.2009 zurück. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin Nutzungsausfallentschädigung geltend. Mit seiner Entscheidung gelangt das BAG zunächst zu dem Ergebnis, dass der im Dienstwagenvertrag enthaltene Widerrufsvorbehalt, der einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegt, wirksam ist. Der Widerrufsvorbehalt stelle klar, wann der Arbeitnehmer mit dem Widerruf des auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens rechnen müsse, nämlich im Falle seiner Freistellung. Auch benachteilige der Widerrufsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen, da der Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung des Arbeitnehmers zumutbar sei. Trotz der grundsätzlichen Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts gelangt das BAG jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausübung des Widerrufs durch die Arbeitgeberin vorliegend unbillig war und die Arbeitnehmerin daher einen Anspruch auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung hat. Hierzu führt das BAG aus, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen muss. Das sei regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen im laufenden Monat sofort zurückgeben soll, da der Arbeitnehmer regelmäßig kein anderes Fahrzeug hat und daher auf das Dienstfahrzeug angewiesen ist.