Widerruf der Überlassung eines Dienstfahrzeugs aus „wirtschaftlichen Gründen“ ist unwirksam BAG, Urteil vom 13.04.2010 (Az.: 9 AZR 113/09)

Ausgabe 02 | Juni 2010
Das BAG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich geklärt, dass ein Widerrufsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsverträgen – die damit einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen – unwirksam ist, wenn der Widerruf aus beliebigen Gründen erfolgen kann. Die Voraussetzungen und der Umfang der vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeiten seien daher in der vertraglichen Regelung möglichst konkret zu bezeichnen. Jedenfalls müsse die “Richtung” der Gründe angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dass diese auch privat nutzen durfte. In der Dienstfahrzeugüberlassungsvereinbarung ist festgelegt, dass die Gebrauchsüberlassung “aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann”. Die Parteien gingen von einer jährlichen Fahrleistung von etwa 50.000 km aus. Tatsächlich fuhr die Arbeitnehmerin nur rund 30.000 km im Jahr. Daraufhin widerrief der Arbeitgeber die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei. Mit seiner Entscheidung gelangt das BAG zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Widerrufsklausel, nach der die Überlassung des Dienstfahrzeugs “aus wirtschaftlichen Gründen” widerrufen werden kann, unwirksam ist. Die Klausel benachteilige die Arbeitnehmerin unangemessen, da diese nicht erkennen könne, wann der Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe für den Widerruf als gegeben ansehe. Der Schutz der Arbeitnehmerin gebiete es, dass diese wisse, was auf sie zukommt, damit sie sich darauf einstellen kann. Anderenfalls könne der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern. Als Konsequenz dieser Entscheidung empfehlen wir, beim Abschluss neuer Dienstfahrzeugüberlassungsvereinbarungen darauf zu achten, dass im Vertragstext deutlich wird, in welchen Fällen der Arbeitnehmer mit dem Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens rechnen muss. Dies bedeutet, dass alle Widerrufsgründe in der entsprechenden Klausel aufgeführt und so konkret wie möglich bestimmt werden sollten. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie insoweit unterstützen können.