Widerruf der Überlassung eines Dienstfahrzeugs nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 (Az.: 11 Sa 522/10)

Ausgabe 06 | Juni 2011
Das BAG hat bereits geklärt, dass die Überlassung eines Dienstfahrzeugs als Teil der Arbeitsvergütung nur so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet, und sei es – wie im Falle von Krankheit und Beschäftigungsverboten – ohne Erhalt einer Gegenleistung, vgl. BAG, Urteilvom 11.10.2000 (Az. 5 AZR 240/99). Im Anschluss an diese Entscheidung hat das LAG Düsseldorf darauf erkannt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht habe, dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) das Dienstfahrzeug entschädigungslos zu entziehen. Der Arbeitgeber könne unter bestimmten Umständen, nämlich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. einer hiervon losgelösten Vereinbarung jedoch verpflichtet sein, die Überlassung des Dienstfahrzeugs auch über die sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung hinaus zu gestatten, so das LAG Düsseldorf weiter. Dies könne insbesondere bei einem von dem Arbeitnehmer für das Fahrzeug zu zahlenden Eigenanteil der Fall sein. Die vom Arbeitgeber eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs sei nämlich nur insoweit Arbeitsentgelt, als die Nutzung von ihm finanziert werde. Ein Widerruf der Überlassung sei in derart gelagerten Fällen zwar auch nicht ausgeschlossen, insoweit sei aber eine vertragliche Regelung erforderlich. Das LAG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein im Verhältnis zum Wert der Fahrzeugüberlassung geringer Eigenanteil des Arbeitnehmers einer Entziehung des Fahrzeugs ohne einen geeigneten Widerrufsvorbehalt entgegenstehe. Bei der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in Standard-Arbeitsverträge, die damit einer AGB-Kontrolle gemäß § 305 ff. BGB unterliegen, ist darauf zu achten, dass ein Widerruf aus beliebigen Gründen nach der Rechtsprechung des BAG nicht wirksam vereinbart werden kann. Vielmehr sind die Voraussetzungen und der Umfang der vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeiten in der vertraglichen Regelung möglichst konkret zu bezeichnen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen mit geeigneten Formulierungen behilflich sein können. GLAUBER