Wirksame Urlaubserteilung bei unwiderruflicher Freistellung BAG, Urteil vom 20.08.2019 (Az.: 9 AZR 468/18)

Ausgabe 40 | Dezember 2019
Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis Ende April 2017 zum 31. Mai 2017 ordentlich gekündigt. Nach Eingang der Kündigung stellte der beklagte Arbeitgeber die Klägerin „unter Anrechnung Ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche“ unwiderruflich frei. Die Klägerin hielt die Urlaubserteilung für unwirksam und verlangte eine anteilige Urlaubsabgeltung für zehn Arbeitstage. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG folgte mit seiner Entscheidung der Ansicht der Vorinstanzen, wonach die Beklagte der Klägerin mit der Mitteilung über ihre Freistellung wirksam Urlaub erteilt hatte. Die Freistellungserklärung sei für die Klägerin erkennbar auf die Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs gerichtet gewesen und habe auch beide Komponenten der Erfüllung eines Urlaubsanspruchs enthalten. Die Klägerin sei von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit worden. Zwar habe die Beklagte die Urlaubsvergütung nicht vor Beginn des Freistellungszeitraums und damit vor Urlaubsantritt gezahlt und ihr die Zahlung der Urlaubsabgeltung auch nicht vorbehaltlos zugesagt. Das BAG legte die unwiderrufliche Freistellung durch die Beklagte jedoch als Absicht zur Urlaubserfüllung und zugleich zur Zahlung des Urlaubsentgelts aus. Denn mit der Urlaubserteilung stelle der Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seine Pflicht zur Zahlung von Urlaubsentgelt streitlos, es sei denn, es liegen anderweitige gegenteilige Anhaltspunkte vor. Unschädlich sei, dass die Beklagte in ihrer Freistellungserklärung nicht festlegte, welche Tage des Freistellungszeitraums dem Urlaub dienen sollen, denn damit habe sie der Klägerin zulässigerweise die Entscheidung über die Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums überlassen. Hinweise: Bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung muss der Urlaubszeitraum jedenfalls dann datumsgenau festgelegt werden, wenn etwaiger Zwischenverdienst des Arbeitnehmers angerechnet werden soll. Dies geschieht, um Zeiten von Urlaub, in denen eine Anrechnung ausscheidet, von solchen mit Anrechnung von Zwischenverdienst klar voneinander trennen zu können. Bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Zwischenverdienst ist zudem darauf zu achten, ausdrücklich am gesetzlichen Wettbewerbsverbot festzuhalten, da das BAG die Anrechnung von Zwischenverdienst andernfalls als Verzicht auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot auslegt.