Wirksamkeit einer Versetzung BAG, Urteil vom 23.02.2010 (Az.: 9 AZR 3/09)

Ausgabe 01 | März 2010
Das BAG hatte sich jüngst erneut mit den Grenzen der Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers auseinanderzusetzen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin war bei einem Zeitungsverlag als Redakteurin beschäftigt. Zuletzt war sie in der Redaktion Reise/Stil eingesetzt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien unter anderem geregelt: „Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist.“ Die Arbeitgeberin versetzte die Arbeitnehmerin in eine neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Arbeitnehmerin eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mir ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass die Versetzung unwirksam ist, da die Entwicklung einer Gesundheitsbeilage nicht dem Berufsbild eines Redakteurs entspreche. Das BAG stellte hierzu zunächst fest, dass ein Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung im Rahmen seines Weisungsrechts gemäß § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen könne, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Im vorliegenden Fall sei die Arbeitgeberin nach dem Arbeitsvertrag nur berechtigt, der Arbeitnehmerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten zu übertragen. Die Versetzung der Arbeitnehmerin in die Entwicklungsredaktion sei daher unwirksam. Es gehöre nicht zum Berufsbild eines Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Soll einem Arbeitnehmer eine andere als die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit zugewiesen werden, so ist dies einseitig durch den Arbeitgeber nur im Wege einer Änderungskündigung möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitsvertrag eine so genannte weite Verweisungsklausel enthält, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Bei der Verwendung solcher Klauseln ist jedoch darauf zu achten, dass diese zum einen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterliegen und zum anderen den Nachteil haben, dass sich im Falle betriebsbedingter Kündigung der Kreis der in eine Sozialauswahl einzubeziehender Arbeitnehmer erweitern kann. Ob die Aufnahme einer weiten Verweisungsklausel sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie insoweit ergänzend beraten oder durch geeignete Formulierungen unterstützen können.