Wirksamkeit von Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung BAG, Urteil vom 20.02.2018 (Az.: 3 AZR 43/17)

Ausgabe 33 | März 2018
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin heiratete 1995 ihren 1950 geborenen Ehemann, der im Jahre 2011 verstarb. Dem Ehemann war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden, die einen Anspruch auf Leistungen an den Ehegatten nur für den Fall vorsah, dass der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist. Die Klägerin fühlte sich durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert und klagte gegen den Arbeitgeber. Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG stellt eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen des Alters dar. Die mit einer solchen Altersabstandsklausel einhergehende Benachteiligung wegen des Alters ist nach Auffassung des BAG gerechtfertigt, da der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran hat, das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko einzugrenzen. Altersabstandsklauseln sind zudem erforderlich und angemessen, da sie die Interessen der betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht über die Maßen beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren bei der gemeinsamen Lebensplanung davon auszugehen ist, dass der Hinterbliebene einen Teil des Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Durch eine solche Klausel wird zudem nur die Versorgung von Ehegatten ausgeschlossen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.