Wöchentliche Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf BAG, Urteil vom 18.10.2023 (Az.: 5 AZR 22/23)

Ausgabe 55 | Januar 2024
Eine Arbeitnehmerin, die seit 2009 als „Abrufkraft“ bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, arbeitete nach ihren Berechnungen in den Jahren 2017 bis 2019 im Durchschnitt 103,2 Stunden im Monat. Der Arbeits- vertrag der Parteien enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 deutlich verringerte, machte die Arbeitnehmerin geltend, die zuvor durchschnittlich geleisteten 103,2 Stunden im Monat seien im Zuge ergänzender Vertragsauslegung zur vereinbarten Arbeitszeit geworden und verlangte Annahmeverzugs- lohn, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung diesen Umfang nicht erreichte. Die Klage blieb überwiegend erfolglos.

Bei der Arbeit auf Abruf sei eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. Wird dies unterlassen, schließe § 12 I 3 TzBfG diese Regelungslücke, indem kraft Gesetzes eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt. Eine andere wöchentliche Arbeitszeit könne im Zuge ergänzender Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 I 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung darstelle und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Regelung getroffen hätten.

Werde die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die Fiktion des § 12 I 3 TzBfG geschlossen, so könnten die Parteien in der Folgezeit zwar ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der Arbeitszeit vereinbaren. Für eine konkludente Regelung reiche jedoch das Ar- beitsabrufverhalten des Arbeitgebers in einem lange nach Vertragsbegründung liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Weder dem Abrufverhalten des Arbeitgebers noch dem Ar- beitsverhalten des Arbeitnehmers komme für sich betrachtet ein dahingehender Erklärungswert zu, sich an eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden zu wollen. Mangels besonderer An- haltspunkte für die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden stand der Arbeitnehmerin Annahmeverzugslohn nur in dem Umfang zu, in dem die Arbeitgeberin weniger als 20 Wochenstunden abgerufen hatte.