Zustimmungsersetzungsverfahren – keine Pflicht zur Durchführung BAG, Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 1 AZR 367/15)
Ausgabe 30 | Juni 2017
Der Betriebsrat eines Spielbankenbetriebs lehnte einen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung des Klägers unter Berufung auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG ab. Der Kläger beantragte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Dortmund, den Spielbankenbetrieb zu verurteilen, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Das BAG verneinte eine Verpflichtung des Spielbankenbetriebes, das Zustimmungsersetzungs-
verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen. Hierauf habe der Kläger keinen Anspruch, und zwar insbesondere auch nicht aus seiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Zwar müsse jede Arbeitsvertragspartei zum Schutz und zur Förderung des Vertragszwecks Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei nehmen. Hieraus resultiere jedoch kein Anspruch auf Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Denn ein Arbeitgeber muss nach Ansicht des BAG seine eigenen berechtigten Interessen nicht hinter die des Arbeitnehmers zurück-stellen. Der Spielbankbetrieb war daher nicht verpflichtet, das ihm zustehende Recht im Interesse des Arbeitnehmers einzufordern, wenn dies für ihn mit den mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Verfahrens- und Kostenrisiken sowie nachfolgenden betrieblichen Konflikten verbunden ist.