Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung bereits vor Elternzeitantrag der Stammkraft BAG, Urteil vom 09.09.2015 (Az.: 7 AZR 148/14)
Ausgabe 25 | März 2016
Der Kläger hatte am 03.12.2010 einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 01.05.2011 abgeschlossen, der „bis zum Ende der Elternzeit der Frau B.“ befristet war. Frau B. hatte die Arbeitgeberin zuvor über ihre Schwangerschaft informiert und erklärt, ab Mai für ein Jahr in Elternzeit gehen zu wollen. Nach der Geburt verlangte sie die Gewährung von Elternzeit. Mit Schreiben vom 27.03.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit der Frau B. am 16.05.2012 enden werde. Frau B. kehrte allerdings nach ihrer Elternzeit wegen einer erneuten Mutterschutzzeit zunächst nicht an ihren Arbeitsplatz zurück.
Der Kläger machte geltend, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, da sie vor dem Elternzeitantrag der Frau B. vereinbart worden sei. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach dem Urteil des BAG endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung. Es sei eindeutig vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Elternzeit, die sich an die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft der Frau B. anschloss, befristet war. Die Befristung sei nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 BEEG zulässig. Nach § 21 Abs. 3 BEEG könne nicht nur ein kalendermäßig befristeter, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Der Sachgrund der Elternzeitvertretung setze zudem nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits formal Elternzeit verlangt hat, sondern könne bereits vereinbart werden, wenn die Inanspruchnahme von Elternzeit lediglich angekündigt worden ist.
Hinweisen möchten wir darauf, dass die frühzeitige Einstellung einer Vertretungskraft zu Problemen führen kann, wenn wider Erwarten doch keine Elternzeit beantragt wird. Zudem kann sich der Arbeitgeber bei einem mit dem Elternzeitverlangen verbundenen Antrag der Stammkraft auf Elternteilzeit nicht auf das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe berufen, wenn er mit einer Ersatzeinstellung vor dem Elternzeitantrag das Risiko einer Doppelbesetzung in Kauf genommen hat.