§ 622 Abs. 2 BGB nicht länger anwendbar BAG, Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 700/09)

Ausgabe 03 | September 2010
Mit Urteil vom 01.09.2010 hat sich das BAG nun ausdrücklich der bereits berichteten Rechtsprechung des EuGH in der Sache „Kücükdeveci“ (DER ARBEITSRECHTSREPORT Ausgabe 1/2010) angeschlossen und ebenfalls darauf erkannt, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden dürfe, da diese Vorschrift wegen ihrer altersdiskriminierenden Wirkung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmte bislang, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zur Bestimmung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden können. Bereits der EuGH hatte in dieser Vorschrift einen Verstoß gegen die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie erkannt. Von besonderer prozessualer Bedeutung ist die nunmehr ergangene Entscheidung des BAG auch deshalb, da hiermit klargestellt wird, dass die Nichteinhaltung der richtigen Kündigungsfrist innerhalb der 3-Wochenfrist nach § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden muss, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedarf die Kündigung daher der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.