Altersgrenze: Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes BAG, Urteil vom 19.12.2018 (Az.: 7 AZR 70/17)

Ausgabe 37 | März 2019
Der Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer Schule mit 23 Unterrichtsstunden wöchentlich beschäftigt. Nach dem geltenden Tarifvertrag endete sein Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersrente am 31.05.2015. Im Januar 2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31.07.2015 endet. Mit Schreiben vom 03.02.2015 ordnete die Schulleiterin an, dass der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen hat. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf 25,5 Stunden erhöht. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2015 geendet hat. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Nach dem Urteil des BAG war die Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI wirksam. Die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI ermöglicht es, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersrente den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses wirksam hinauszuschieben. Nicht zu entscheiden hatte das BAG vorliegend, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird, da in der Vereinbarung von Januar 2015 nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben wurde. Die vertraglichen Abreden über die Arbeitszeiterhöhung wurden hingegen erst später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen. Die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI ist nach der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2018 (C-46/17) mit dem Unionsrecht vereinbar.