Anspruch auf Einsatz im Tagdienst bei Nachtdienstuntauglichkeit BAG, Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 10 AZR 637/13)

Ausgabe 18 | Juni 2014
In diesem vom BAG entschiedenen Fall war eine Krankenschwester seit 1983 bei der ein Krankenhaus betreibenden Arbeitgeberin im Schichtdienst tätig. Aufgrund einer gesundheitlich erforderlichen Einnahme von Medikamenten war die Krankenschwester nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten. Die Arbeitgeberin schickte die Krankenschwester nach einer betriebsärztlichen Untersuchung mit der Begründung nach Hause, sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig erkrankt. Diese Einschätzung teilte die Krankenschwester nicht und bot ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Nachdem die Arbeitgeberin sechs Wochen „Entgeltfortzahlung“ geleistet hatte, musste die Krankenschwester Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, da die Krankenkasse kein Krankengeld zahlte. Mit ihrer Klage verlangte die Krankenschwester die Weiterbeschäftigung im Krankenhaus ohne Nachtdienste und Annahmeverzugslohn. Hiermit hatte sie in allen Instanzen Erfolg. Nach der Entscheidung des BAG muss die Arbeitgeberin die Krankenschwester weiter beschäftigen und für die Zeit der Nichtbeschäftigung Annahmeverzugslohn zahlen. Die Krankenschwester sei nicht arbeitsunfähig erkrankt, da sie alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen könne. Die Arbeitgeberin müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Krankenschwester Rücksicht nehmen und dürfe sie nicht mehr für Nachtdienste einteilen. Entgegenstehende betriebliche Erfordernisse lagen nicht vor. Der Krankenschwester stand unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die geltend gemachte Vergütung zu, weil ihr die Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden war, sie ihre Arbeit ordnungsgemäß angeboten und die Arbeitgeberin erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.