Anspruch auf Hinzuziehung eines BetriebsratsmitgliedsBAG, Beschluss vom 20.04.2010 (Az.: 1 ABR 85/08)

Ausgabe 04 | Dezember 2010
Mit dieser Entscheidung hat das BAG seine Rechtsprechung bestätigt, dass aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch folgt. Dieser Anspruch bestehe vielmehr nur dann, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Recht durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeräumt wird. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und die Beurteilung seiner Leistung sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Hierzu kann er nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Ausreichend für den Anspruch nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sei es, so das BAG, dass die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise mit den in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Themen identisch seien. Der Arbeitnehmer könne daher zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, wenn die Tätigkeitsbeschreibung Grundlage der Entgeltfindung ist. In diesem Falle betreffe der Gesprächsgegenstand nämlich die Berechnung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG.