Arbeitsfehler rechtfertigen Kündigung nicht ohne Weiteres LAG Köln, Urteil vom 24.03.2017 (Az.: 4 Sa 876/16)

Ausgabe 30 | Juni 2017
Der fünf Kindern unterhaltspflichtige Kläger war bei der Beklagten seit 1999 als Lagerarbeiter beschäftigt. Für die Verladung von Ware in Lkw bestand eine ausdrückliche Arbeitsanweisung, wonach die Ware erst bei der Verladung zu scannen war. Die Beklagte mahnte den Kläger mehrfach ab, erstmalig im März 2015 wegen falscher Beladung eines Lkw. Es folgten Abmahnungen wegen verspäteter Be-nachrichtigung über die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit, wegen erneuter Fehlbeladung und zuletzt wegen verspäteter Benachrichtigung über eine Urlaubsüberschreitung. Am 04.01.2016 belud der Kläger erneut einen Lkw falsch. Es fehlten fünf Rollcontainer und eine Transportkühlbox, weshalb der Lkw am nächsten Tag nachgeladen werden musste, wodurch es zu Verzögerungen im Betriebsablauf kam. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin ordentlich. Die hiergegen erhobene Kündigungs-schutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Das LAG urteilte, dass grundsätzlich auch qualitative Minderleistungen dazu geeignet sind, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war aufgrund des nicht unerheblichen mehrmaligen und gleichartigen Fehlverhaltens des Klägers seit März 2015 nicht mehr störungsfrei verlaufen. Trotzdem hielt das LAG die Kündigung für unwirksam, da im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen war, dass dieser bereits mehr als 16 Jahre für die Beklagte gearbeitet hatte und dies bis März 2015 nahezu störungsfrei. Zudem war dem Kläger am 04.01.2016 lediglich ein Arbeitsfehler unterlaufen. Eine nochmalige Abmahnung wäre daher angemessen gewesen. Zugunsten des Klägers fielen zudem dessen Unterhaltspflichten ins Gewicht.