Entgelttransparenzgesetz

Ausgabe 30 | Juni 2017
Voraussichtlich zum 01.07.2017 wird das neue Entgelttransparenzgesetz in Kraft treten, welches zu einer Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen führen soll. Arbeitgeber müssen sich auf eine Reihe relevanter Neuerungen einstellen. So besteht in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ein individueller Anspruch auf Auskunft über Kriterien und Verfahren der Entgeltermittlung sowie über das Vergleichsentgelt. Besteht ein Betriebsrat, ist das Auskunftsverlangen grundsätzlich an diesen zu richten, anderenfalls an den Arbeitgeber. Aus Datenschutzgründen entfällt der Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt, wenn die gleiche Tätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren kann in der Regel erneut Auskunft verlangt werden. Die Auskunft ist innerhalb von drei Monaten in Textform zu erteilen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, verlagert sich die Beweislast im Falle einer gegen ihn erhobenen „Entgeltgleichheitsklage“ zu seinen Ungunsten. Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern sind zudem aufgefordert, mithilfe betrieb-licher Prüfverfahren regelmäßig ihre Entgeltregelungen auf Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zu überprüfen. Außerdem haben sie ihrem Lagebericht im Bundesanzeiger einen Bericht zur Gleich-stellung und Entgeltgleichheit beizufügen. Das Gebot der Entgeltgleichheit besteht ab Inkrafttreten des Gesetzes, der Auskunftsanspruch dagegen frühestens nach weiteren sechs Monaten. Berichtspflichtig sind Arbeitgeber ab 2018.