Kein Anspruch auf ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 (Az.: 5 Sa 314/76)

Ausgabe 33 | März 2018
Die Arbeitgeberin hatte einem ehemaligen Mitarbeiter, dem Kläger, ein Zeugnis erteilt, das dieser sowohl wegen seines Inhalts als auch seiner Form ablehnte und deshalb Klage erhob. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Text, im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und verlangte Erteilung eines ungetackerten und ungeknickten Zeugnisses. Das LAG urteilte, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung auch mit einem Zeugnis erfüllt, das er zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht auf der Kopie abzeichnen. Nach Ansicht des LAG grenzte es im vorliegenden Fall an Rechtsmissbrauch, über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Arbeitgeberin – wie von dieser angeboten – am 11 km entfernten früheren Arbeitsort abzuholen. Es besteht zudem kein Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis, da ein getackertes 2-seitiges Zeugnis kein unzulässiges Geheimzeichen dafür darstellt, dass der Arbeitgeber nicht mit dem Arbeitnehmer zufrieden gewesen ist. Das Tackern eines Zeugnisses widerspricht auch nicht einer Bewertung mit der Note „gut“.