Kündigung wegen Überschreitung des Minusstundenkontos LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2016 (Az.: 5 Sa 19/16)

Ausgabe 31 | September 2017
Das Arbeitszeitkonto des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis tarifvertraglich nur noch aus wichtigem Grund kündbar war, durfte laut Dienstvereinbarung grundsätzlich kein Zeitsaldo von mehr als 20 Minusstunden aufweisen. Kurzfristig mehr entstandene Minusstunden waren innerhalb eines Monats abzubauen. Seit 2007 war das Arbeitsverhältnis des Klägers von zahlreichen Abmahnungen und Störungen geprägt. Seit März 2013 baute dieser immer mehr Minusstunden auf, die sich im Juni 2015 schließlich auf 59 beliefen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, nicht jedoch vor dem LAG Hamburg. Das LAG hielt die Kündigung für wirksam, da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht erbrachte und seine Vertragspflichten beharrlich und in schwerwiegender Weise mit steigender Tendenz verletzte. Denn bereits im Oktober 2014 war mit dem Kläger ein Gespräch wegen der Überschreitung des vorgegebenen Zeitkorridors geführt und vereinbart worden, die Minusstunden abzubauen, woran sich der Kläger jedoch nicht hielt. Stattdessen baute der Kläger die Zahl seiner Minusstunden kontinuierlich aus und kam auch weiteren Aufforderungen, die Minusstundenzahl zu reduzieren, nicht nach. Eine Abmahnung als mildere Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers wäre voraussichtlich nicht geeignet gewesen, den Kläger zu einem vertragstreuen Verhalten anzuhalten, da er sich bereits in der Vergangenheit von Abmahnungen nicht hatte positiv beeinflussen lassen.