Reisezeit ist grundsätzlich vergütungspflichtig BAG, Urteil vom 17.10.2018 (Az.: 5 AZR 553/17)

Ausgabe 37 | März 2019
Der Kläger, technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen, ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis 30. Oktober 2015 war er auf eine Baustelle in China entsandt. Der hierzu geschlossene Entsendevertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung der Reisezeiten. Auf Wunsch des Klägers buchte die Beklagte dem Kläger anstatt eines Direktflugs in der Economy-Class einen – unwesentlich teureren, aber längeren – Flug mit Zwischenstopp in Dubai in der Business-Class. Ausgehend vom arbeitsvertraglich vereinbarten Acht-Stunden-Tag zahlte die Beklagte dem Kläger Vergütung für 32 Stunden (vier Reisetage). Tatsächlich dauerte die Reise des Klägers auf dem Hinflug insgesamt 31 Stunden und auf dem Rückflug insgesamt 38 Stunden. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Vergütung der weiteren 37 Stunden. Das BAG urteilte, dass eine Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, wenn dieser einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten sind daher grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten. Zu vergüten sei dabei die erforderliche Reisezeit, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfalle. Da das LAG zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit des Klägers keine abschließenden Feststellungen getroffen hatte, konnte das BAG in der Sache nicht abschließend entscheiden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitgeber abweichende Regelungen treffen kann. Deren Wirksamkeit setzt allerdings voraus, dass diese hinreichend bestimmt und transparent sind und der Mindestlohn gewahrt wird. Das Urteil betrifft allein die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne, nicht hingegen die Frage, ob es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt.