Abkehrwille ist in der Regel kein Kündigungsgrund ArbG Siegburg, Urteil vom 17.07.2019 – 3 Ca 500/19
Ausgabe 39 | September 2019
Der bei der Arbeitgeberin seit 2016 als Teamleiter beschäftigte Kläger informierte seine Arbeitgeberin
Anfang 2019 über seine Kündigungsabsicht und seine Entscheidung, sich nach einer Kur im März
und April 2019 einen neuen Job suchen zu wollen. Er kündigte sodann sein Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin ihrerseits dem
Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 und nannte als Grund den in der Kündigung
zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers.
Das Arbeitsgericht gab der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage statt.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung
zum Ausdruck gebrachten Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar könne der
Abkehrwille eines Arbeitnehmers – im Ausnahmefall – eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Dies gelte aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind
und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr konnte die Arbeitgeberin auf eine bereits bei ihr
beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Zudem war auch der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Betrieb klar.