Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Schulung zum Thema „Burn-out“ BAG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: 2 Sa 396/10)

Ausgabe 08 | Dezember 2011
Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer 5-tägigen Schulung zum Thema „Burn-out im Unternehmen“. Die Arbeitgeberin lehnte die Übernahme der Schulungskosten und die bezahlte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds mit der Begründung ab, dass sie allen Mitarbeitern bereits eine externe telefonische Beratung zu dem betreffenden Thema anbiete. Der Betriebsrat hingegen hielt die Schulung für erforderlich, da die Betriebsratsmitglieder mehrmals monatlich von Mitarbeitern auf diese Thematik angesprochen würden. Das Arbeitsgericht gelangte mit seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet sei, ein Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an einer Schulung zum Thema „Burn-out“ freizustellen und daher auch die Schulungskosten zu tragen. Die Schulung „Burn-out im Unternehmen“ vermittle Fachwissen in einem Bereich, der zum Aufgabengebiet eines örtlichen Betriebsrats gehöre. Dies ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat. Ein „Burn-out“ stelle zwar keine bestimmte Krankheit dar, aber jedenfalls eine Gefährdungslage, die zu schweren Krankheitsbildern und erheblichen Ausfallzeiten führen könne. Im konkreten Fall bestehe auch ein ausreichender Anlass für die begehrte Schulung, da das Betriebsratsmitglied nach eigenen Angaben vier- bis fünfmal im Monat auf die The