Besteuerung der Abfindung bei Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen BFH, Urteil vom 13.10.2015 (Az.: IX R 46/14)

Ausgabe 25 | März 2016
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete im Jahr 2010 durch einen Aufhebungsvertrag. Dem Kläger floss im Jahr 2010 eine Tarifabfindung i.H.v. € 10.200,00 und in 2011 eine betrieblichen Abfindung in Höhe von € 104.800,00 zu. Der Kläger machte für das Jahr 2011 geltend, die betriebliche Abfindung sei als Entschädigung für entgangene Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Abfindung in zwei Teilbeträgen in den Jahren 2010 und 2011 ausgezahlt worden war. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg. Grundsätzlich steht die Auszahlung einer Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen. Ausnahmsweise könne die Auszahlung in Teilbeträgen aber unschädlich sein. Dies sei dann der Fall, wenn ein Teilbetrag der Abfindung aufgrund besonderer Umstände, etwa aus einer sozialen Motivation oder einer persönlichen Notlage des Arbeitnehmers heraus, vorab gezahlt wird oder wenn es sich bei den Teilzahlungen um eine Hauptleistung und um eine geringfügige Nebenleistung handelt. Im Streitfall sah der BFH den im Jahr 2010 ausgezahlten Teilbetrag als eine solche geringfügige und damit steuerlich unschädliche Nebenleistung an, da der Teilbetrag weniger als 10 % der Hauptleistung betrug und dieser Teilbetrag zudem niedriger war als die für die Hauptleistung geltend gemachte Steuerentlastung der Hauptleistung. Damit wurde die Steuerbegünstigung für das Jahr 2011 gewährt, nicht jedoch für die Nebenleistung im Jahr 2010.