Hierauf ist in Zukunft besonders zu achten:

Ausgabe 33 | März 2018
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen bleibt weiterhin möglich. Derartige Betriebsvereinbarungen haben die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO zu erfüllen. Bei der Einholung von Einwilligungen der Beschäftigten in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf deren Freiwilligkeit zu achten. Dabei sind insbesondere die Abhängigkeit des Beschäftigten und die konkreten Umstände, unter denen die Einwilligung zu erteilen ist, zu berücksichtigen. Die Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und der Beschäftigte ist über den Zweck der Verarbeitung und über sein Widerrufsrecht in Textform aufzuklären. Dies sollte entsprechend dokumentiert werden. Sowohl im Rahmen bestehender Beschäftigungsverhältnisse als auch beim Bewerbermanagement sind Anpassungen an die durch DS-GVO und BDSG-neu geänderte Rechtslage notwendig. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und umfangreichen Informationspflichten.