Pauschalabgeltung von Überstunden
LAG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 14.09.2021
(Az.: 2 Sa 26/21)
Ausgabe 48 | März 2022
Der Kläger war bei der Beklagten als Finanzbuchhalter angestellt. Für seine Tätigkeit bezog der Kläger bei einer
zugrundeliegenden 40-Stunden-Woche ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro. Laut Arbeitsvertrag sollten
zehn Stunden Mehrarbeit pro Monat mit dem regelmäßigen Gehalt des Klägers abgegolten sein. Insbesondere
unter Berücksichtigung seines vergleichsweise geringen Gehalts hielt der Kläger diese pauschale Abgeltung von
Überstunden für sittenwidrig und verlangte Überstundenvergütung i.H.v. 940 Euro.
Das LAG wies die Klage ab und erklärte die Pauschalabgeltung für zulässig. Eine Pauschalabgeltung von zehn
Stunden monatlicher Mehrarbeit sei in der Praxis weit verbreitet und nicht ungewöhnlich. Eine entsprechende
Klausel sei daher weder überraschend, noch benachteilige sie den Arbeitnehmer unangemessen, da sich für
diesen klar und verständlich ergebe, wie viele Überstunden ohne zusätzliches Entgelt auf ihn zukommen könnten.
Das vergleichsweise geringe Gehalt des Klägers spiele für die Wirksamkeit der Pauschalabgeltungsklausel
keine Rolle. Eine Pauschalabgeltung von Überstunden sei nur dann sittenwidrig, wenn der gesetzliche Mindestlohn
unterschritten werde oder wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung besteht.
Hiervon sei auszugehen, wenn die Vergütung geringer ist als zwei Drittel des in der betreffenden Branche
üblicherweise gezahlten Tariflohns. Vorliegend wäre jedoch selbst bei Leistung der vollen zehn Überstunden
weder der Mindestlohn unterschritten worden, noch waren Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Vergütung dargetan.