Urlaubsanspruch ist auch unverlangt zu erfüllen LAG Köln, Urteil vom 22.04.2016 (Az.: 4 Sa 1095/15)

Ausgabe 27 | September 2016
Der Kläger war bis Ende April 2015 bei dem Beklagten beschäftigt. Nach seiner Eigenkündigung erhielt er Urlaubsabgeltung für nicht gewährten Urlaub in den Jahren 2014 und 2015. Für die Jahre 2012 und 2013, in denen kein Urlaub gewährt wurde, machte der Kläger gerichtlich Schadensersatz geltend. Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolglos. Nach dem Urteil des LAG Köln hat ein Arbeitgeber von sich aus, also auch ohne hierzu von dem Arbeitnehmer aufgefordert worden zu sein, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Die langjährige anderslautende Rechtsprechung des BAG, die eine Aufforderung durch den Arbeitnehmer und damit ein In-Verzug-Setzen des Arbeitgebers voraussetzte, sei nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 12.06.2014, Az.: C-118/13) nicht mehr haltbar. Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch des Klägers jedoch an einem fehlenden Verschulden des Arbeitgebers. Denn aufgrund der langjährigen anderslautenden Rechtsprechung des BAG habe der Arbeitgeber darauf vertrauen dürfen, dass ein Anspruch nicht bestehe. Mit dem LAG Köln haben inzwischen weitere Landesarbeitsgerichte entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG geurteilt. Es bleibt daher abzuwarten, welchen Standpunkt das BAG in den aktuell anhängigen Revisionsverfahren einnehmen wird.