Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch arbeitsgerichtlichen VergleichBAG, Urteil vom 14.05.2013 (Az.: 9 AZR 844/12)
Ausgabe 14 | Juni 2013
Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits war folgender Vergleich vereinbart worden:
„Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. € 11.500,00. Mit Erfüllung des Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.“
Bereits kurze Zeit nach Abschluss des vorstehenden Vergleichs forderte der Kläger seine frühere Arbeitgeberin auf, 114 nicht genommene Urlaubstage in den Jahren 2006 bis 2008 abzugelten. Diese hatte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können.
Das BAG wies die Klage in vollem Umfang ab. Zwar kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung hindert aber nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer dagegen die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch EG-Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Maßgeblich ist hiernach, dass der Arbeitnehmer auf den entstandenen Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Erholungsurlaubs verzichten kann. Ein solcher Verzicht liegt auch in einer allgemeinen gerichtlichen Erledigungsklausel, wie eingangs wiedergegeben.