Änderung der Rechtsprechung des BAG: Leiharbeitnehmer zählen für die Größe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb mitBAG, Urteil vom 13.03.2013 (Az.: 7 ABR 69/11)

Ausgabe 14 | Juni 2013
Nachdem das BAG am 25.01.2013 bereits entschieden hatte, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Betriebsgröße im Sinne des Kündigungsschutzgesetztes zu berücksichtigen sind (ARBEITSRECHTSREPORT 1/2013), gilt dies nun auch für die Ermittlung der Betriebsgröße im Hinblick auf die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Für die Zahl der in einen Betriebsrat zu wählenden Personen kommt es gemäß § 9 BetrVG auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Umstritten war bislang, ob Leiharbeitnehmer hierbei zu berücksichtigen sind. Das BAG war bislang stets davon ausgegangen, dass es für die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer nicht ankommt. In seiner nunmehr ergangenen Grundsatzentscheidung zu dieser Frage hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Leiharbeitnehmer sind danach bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebes mitzuzählen. Die Erforderlichkeit, auch die im Entleiherbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, ergebe sich insbesondere aus einer an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierten Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an. Die vorliegende Entscheidung setzt die jüngere Rechtsprechung des BAG fort, die zu einer schrittweisen Angleichung der Rechtstellung von Leiharbeitnehmern an diejenige der Stammbelegschaft führt. Die in der Entscheidung des BAG aufgestellten Grundsätze werden konsequenterweise auch auf die Zahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu übertragen sein.