Altersteilzeit: Keine Urlaubsabgeltung in der Freistellungsphase BAG, Urteil vom 16.05.2017 (Az.: 9 AZR 572/16)
Ausgabe 31 | September 2017
Die Klägerin, eine Redakteurin einer öffentlich-rechtlichen Rundfundanstalt, hatte Anspruch auf 31 Urlaubstage. Die Parteien vereinbarten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31.03.2015 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 31.03.2018. Vereinbart war, dass der Klägerin während der aktiven Altersteilzeit Erholungsurlaub im arbeitsvertraglich vorgesehenen Umfang gewährt wird, dieser jedoch in der passiven Freistellungszeit entfällt.
Am 12.12.2014 beantragte die Klägerin für 2015 31 Urlaubstage. Die Beklagte gewährte lediglich acht Tage und lehnt den Antrag im Übrigen ab. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin wegen der Nichtgewährung von 23 Urlaubstagen Schadensersatz in Geld. Die Klage wurde vom LAG und vom BAG abgewiesen.
Das BAG urteilte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in Geld gemäß § 251 Abs. 1 BGB anstelle der Gewährung eines Urlaubsanspruchs. Wird der rechtzeitig verlangte Urlaub nicht gewährt, so hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch, der ihm einen Ersatzurlaub im Umfang seines originären Urlaubsanspruchs gewährt. Der Anspruch auf Abgeltung eines solchen Ersatzurlaub richtet sich allein nach den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG, der eine Abgeltung von Urlaub, der sich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisieren lässt, erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
Im vorliegenden Fall war jedoch lediglich die aktive Arbeitsphase beendet, das Arbeitsverhältnis besteht noch für die Zeit der passiven Freistellungsphase bis zum 31.03.2018 fort.