Anforderungen an innerbetriebliche Stellenausschreibungen LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2012 (Az.: 2 TaBV 37/11)

Ausgabe 10 | Juni 2012
In diesem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur (befristeten) Einstellung einer externen Mitarbeiterin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Der Betriebsrat hatte seine Zustimmung zur Einstellung der externen Mitarbeiterin verweigert, weil in der ebenfalls erfolgten internen Stellenausschreibung nicht auf die Befristung der Stelle hingewiesen worden ist. Das LAG Schleswig-Holstein führt hierzu aus, dass der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zwar seine Zustimmung zur Einstellung verweigern kann, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder unzureichend war, im vorliegenden Fall lag aber eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung vor. Welche Anforderungen an Inhalt, Form, Frist und Bekanntmachung einer innerbetrieblichen Ausschreibung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Zweck des § 93 BetrVG sei jedoch, den für eine zu besetzende Stelle in Betracht kommenden Mitarbeitern Kenntnis von der Stelle und die Möglichkeit zu geben, sich hierauf zu bewerben. Ausreichend sei daher, dass sich aus der Ausschreibung ergibt, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Informationen über eine eventuelle Befristung der Stelle seien dagegen nicht zwingend notwendig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass jeder Interessent sich vor einer Bewerbung bei der Arbeitgeberin nach Einzelheiten zu der Stelle erkundigen kann.