Ankündigung einer Erkrankung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Kündigung LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013 (Az.: 10 Sa 2427/12)

Ausgabe 15 | September 2013
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger ungerechtfertigt mit einer Krankschreibung gedroht hat. An einem Freitagmittag teilte ein Arbeitnehmer zwei Kollegen mit, dass er mindestens eine Woche frei haben müsse. Er sei kaputt und wolle ja auch nicht zum Arzt gehen. Anschließend setzte er seine Tätigkeit bis zum Feierabend fort. Am darauf folgenden Montag fehlte er zunächst unentschuldigt, woraufhin die Arbeitgeberin umgehend eine fristlose Kündigung aussprach. An diesem Tag suchte der Arbeitnehmer einen Arzt auf, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er sei arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe dem Druck der hohen Arbeitsbelastung nicht mehr standhalten können. Die Beklagte trug dagegen vor, die Krankschreibung sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ablehnung eines Urlaubsantrages erfolgt, was der Kläger bestritt. Da der Kläger am Freitag bis zum Feierabend weitergearbeitet habe, sei offensichtlich, dass er nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Für die Frage, ob die Ankündigung einer Erkrankung eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt, komme es darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erkrankung objektiv erkrankt war oder nicht. Unstreitig hatte der Arbeitnehmer erklärt, er sei „platt“. Das LAG urteilte, dass die Arbeitgeberin dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers hätte nachgehen müssen. Dass dieser noch bis Feierabend weitergearbeitet habe, spreche nicht gegen seine Erkrankung. Denn nicht jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringe, sei auch arbeitsfähig. Behaupte der Arbeitnehmer, er sei bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit krank gewesen, müsse der Arbeitgeber dies widerlegen. Hierfür hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keinen Beweis angetreten.