Ankündigungsfrist für Rückforderung eines Dienstwagens BAG, Urteil vom 14.12.2010 (Az.: 9 AZR 631/09)

Ausgabe 08 | Dezember 2011
Mit dieser Entscheidung hat das BAG zunächst seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung einen Teil der Arbeitsvergütung darstellt und vom Arbeitgeber daher nur so lange geschuldet wird, wie der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) verpflichtet ist. Zu befassen hatte sich das BAG vorliegend ferner mit der für die Praxis besonders relevanten Frage, ob der Arbeitgeber, der die Nutzungsüberlassung nicht mehr schuldet, bei der Rückforderung eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten muss und wenn ja, welche rechtlichen Folgen eine zu kurze Ankündigungsfrist haben kann. Das BAG gelangte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber, der bei der Rückforderung eines Dienstwagens keine angemessene Ankündigungsfrist einhält, zwar nicht verpflichtet sei, eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Er habe jedoch denjenigen „Verfrühungsschaden“ zu ersetzen, der entstanden ist, weil der Arbeitnehmer sich nicht rechtzeitig auf den Nutzungsentzug hat einstellen können (z.B. die Kosten eines Mietwagens). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist nämlich jede Vertragspartei verpflichtet, auf die Interessen der anderen Partei angemessen Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehöre auch die Ankündigung der Rückforderung eines Dienstwagens mit einer Frist, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich auf die Rückgabe des Dienstwagens einzustellen. Offen gelassen hat das BAG, welchen Zeitraum eine solche Ankündigungsfrist wenigstens umfassen soll. Teilweise wird hierzu in der Rechtsprechung eine Mindestankündigungsfrist von vier Wochen gefordert, vgl. LAG Hannover, Urteil vom 14.09.2010 – 13 Sa 462/10. Solange das BAG diese Frage nicht abschließend klärt, sollte daher – je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der bisherigen Nutzungsüberlassung – möglichst eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten werden.