Anrechnung monatlich ausgezahlter Sonderzahlung auf Mindestlohn LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 (Az.: 19 Sa 1851/15)

Ausgabe 25 | März 2016
Der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin sah neben einem Stundenlohn von weniger als € 8,50 brutto pro Stunde eine zweimal jährlich zu leistende Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von der Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vor. Die Arbeitgeberin vereinbarte mit dem Betriebsrat, die Sonderzahlungen künftig gleichmäßig auf alle zwölf Monate zu verteilen. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn von mehr als € 8,50 brutto. Die arbeitsvertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge berechnete die Arbeitgeberin auf Basis des vereinbarten Stundenlohns von weniger als € 8,50 brutto. Die Arbeitnehmerin machte mit ihrer Klage geltend, ihr stünden die Sonderzahlungen zusätzlich zu einem Stundenlohn von € 8,50 brutto zu und die Zuschläge seien auf der Grundlage des Mindestlohnes zu berechnen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Ansicht des LAG handelte es sich bei den vereinbarten Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die hierzu geschlossene Betriebsvereinbarung zur Verteilung auf die einzelnen Monate sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin. Auch die Berechnung der Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge beanstandete das Gericht nicht. Allein die Nachtarbeitszuschläge seien auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen, da § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe.