Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und Scheinwerkverträge BAG, Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 9 AZR 352/15)

Ausgabe 27 | September 2016
Die Klägerin war bei dem beklagten Automobilunternehmen als technische Zeichnerin eingesetzt. Grundlage ihrer Tätigkeit waren zwischen der Beklagten und der Vertragsarbeitgeberin der Klägerin als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses begehrte die Klägerin die Feststellung, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein Arbeitsverhältnis, da ihre Vertragsarbeitgeberin und die Beklagte Scheinwerkverträge geschlossen hätten, um die in Wahrheit bestehende Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG entschied, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, wenn die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrages der Beklagten als Leiharbeitnehmerin zur Arbeitsleistung überlassen worden sein sollte. Maßgeblich sei, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. § 10 AÜG fingiere i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften sei kein Raum, da der Gesetzgeber für eine solche verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet habe. Wir möchten darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber dieser verdeckten Arbeitnehmerüberlassung voraussichtlich mit Wirkung zum 01.01.2017 einen Riegel vorschieben wird. Denn ein aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlicher Gesetzesentwurf sieht vor, dass sich nur derjenige auf die legitimierende Wirkung einer Arbeitnehmerüberlassung berufen können soll, der den zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich als solchen bezeichnet. Andernfalls soll ein Arbeitsverhältnis zum Entleiherbetrieb fingiert werden. Spätestens ab Inkrafttreten des Gesetzes sollte daher sichergestellt sein, dass die gewählte Vertragsform den tatsächlichen Umständen und der Vertragsdurchführung entspricht, da der vorgenannte Gesetzesentwurf keine Übergangsfristen für die Offenlegungspflichten vorsieht.