AUS DER RECHTSPRECHUNG:
Kurzarbeit Null führt zu Urlaubskürzung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021
(Az.: 6 Sa 824/20)

Ausgabe 44 | März 2021
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einer 3-Tage-Woche als Verkaufshilfe tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Kalenderjahr auf Basis der 3-Tage-Woche 14 Urlaubstage zu. Infolge der Corona-Pandemie galt für die Klägerin von April bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit, in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend. Im August und September 2020 hatte ihr die Beklagte 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Beklagte war der Ansicht, damit den Urlaubsanspruch für 2020 vollständig erfüllt zu haben, da während der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche entstünden.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr für das Kalenderjahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeits-tagen, d. h. noch 2,5 Arbeitstage Urlaub zustehen. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision wurde zugelassen.

Das LAG Düsseldorf urteilte, dass die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche erworben hat und ihr der Jahresurlaub 2020 deshalb nur anteilig zusteht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage erlaubt hätte. Im Hinblick darauf, dass der Urlaub bezweckt, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.

Während der Kurzarbeit Null seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Kurzarbeiter seien daher insoweit wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Urlaubsanspruch ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche dem europäischen Recht. Nach der Rechtsprechung des EuGH entsteht während der Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Im Übrigen sei Kurzarbeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen