Benachteiligung bei Sozialplanabfindung wegen Behinderung BAG, Urteil vom 17.11.2015 (Az.: 1 AZR 938/13)

Ausgabe 24 | Dezember 2015
Die Betriebsparteien vereinbarten einen Sozialplan, nach dem sich die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor berechnen sollte. Der sich aus dieser Berechnungsformel ergebende Abfindungsbetrag wurde für vor 1952 geborene Arbeitnehmer, die nach einem längstens 12-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld eine vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können, auf maximal € 40.000 begrenzt. Mitarbeiter, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Schwerbehinderung eine Rente beanspruchen können, wurden hingegen von der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen und sollten lediglich eine Abfindungspauschale in Höhe von € 10.000 erhalten. Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt er € 10.000 als Abfindung, die sich nach der vorgenannten Berechnungsformel auf € 64.558 belaufen hätte. Mit seiner Klage machte er unter Berücksichtigung der Begrenzung für rentennahe Jahrgänge die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von € 30.000 geltend und hatte hiermit in allen Instanzen Erfolg. Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, so habe ein damit einhergehender Systemwechsel die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten, so das BAG in seiner Entscheidung. In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für aufgrund ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigte Arbeitnehmer liege eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteilige behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde. Die Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer war daher gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.