Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ist „Privatvergnügen“, ArbG Cottbus, Urteil vom 15.08.2012 (Az.: 2 Ca 147/12)
Ausgabe 11 | September 2012
Das Arbeitsgericht Cottbus hatte zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied seinen Urlaub zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit unterbrechen oder erst gar nicht antreten könne, so dass sein Urlaubsanspruch insoweit nicht „verbraucht“ wird.
Das Gericht entschied, dass ein Betriebsratsmitglied zwar seine zeitweilige Verhinderung im Sinne von § 25 BetrVG bezüglich der Ausübung seiner Amtspflichten aufheben könne, wenn es dies dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig anzeigt, Rechtsfolge hieraus jedoch nicht ist, dass der Urlaub rechtlich unterbrochen und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Das Betriebsratsmitglied setze vielmehr freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein. Dies erfolge aus persönlichen Gründen, die nicht betrieblich veranlasst sind und die den bewilligten Urlaub somit nicht zu unterbrechen vermögen.