Einsatz von Routenplanern zur Kontrolle von Fahrtkostenabrechnungen BAG, Urteil vom 10.12.2013 (Az.: 1 ABR 43/12)

Ausgabe 17 | März 2014
Ein Arbeitnehmer beantragte die Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Daraufhin überprüfte der Arbeitgeber dessen Angaben mittels „Google Maps“ und stellte eine überhöhte Kilometerangabe fest. Der Betriebsrat machte mit seinen Antrag geltend, die Nutzung des Routenplaners unterliege dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da personenbezogene Daten verarbeitet würden. Das Programm sei dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Das BAG entschied demgegenüber, die Nutzung eines Routenplaners durch den Arbeitgeber zu Abrechnungszwecken stelle weder eine Überwachung noch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle mittels technischer Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. „Überwachung“ sei ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung erhoben und ggf. aufgezeichnet werden. Der Routenplaner schlage jedoch lediglich verschiedene Fahrmöglichkeiten vor. Angaben über das Fahrverhalten oder die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke mache er nicht. Ebenso wenig liege eine Kontrolle durch eine technische Einrichtung vor, weil der Einsatz des Routenplaners ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt werde. Im Gegensatz zu einem automatischen Überwachungsvorgang entscheide der Kontrollierende eigenständig, ob er den Routenplaner und die so gewonnenen Informationen verwenden möchte. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners durch den Arbeitgeber besteht daher nicht.