Entgeltfortzahlung nach Kündigung aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2014 (Az.: 5 Sa 324/12)

Ausgabe 18 | Juni 2014
Eine Krankenkasse forderte aus übergegangenem Recht Entgeltfortzahlungsansprüche für eine Arbeitnehmerin, die lediglich vom 20.08. bis 18.09. beschäftigt war. Die Arbeitnehmerin hatte am 27.08., also bereits nach wenigen Tagen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit mit Schreiben vom 03.09. fristgerecht zum 18.09. Sie verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin sei innerhalb der ersten 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Erstattung des von der Krankenkasse geleisteten Krankengeldes für die Zeit vom 19.09. bis 28.10. Die hiergegen eingelegte Berufung der Arbeitgeberin wurde vom LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG die Erfüllung der Wartezeit von vier Wochen voraus. Gemäß § 8 Abs. 2 EFZG endet der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch regelmäßig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 6-Wochen-Frist fort. Das LAG urteilte, dass der Begriff „aus Anlass“ weit auszulegen sei. Es genüge, dass die Kündigung ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers habe. Dem Arbeitnehmer komme dabei regelmäßig ein Anscheinsbeweis zugute, wenn die Kündigung in zeitlich engem Zusammenhang mit der angezeigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werde. Den Einwand der Arbeitgeberin, tatsächlich seien Leistungs- und Motivationsmängel Anlass für die Probezeitkündigung gewesen und der endgültige Kündigungsentschluss deshalb bereits am Ende der ersten Arbeitswoche gefasst worden, wertete das LAG als Schutzbehauptung.