Entgeltfortzahlung während ambulanter Vorsorgekur LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015 (Az: 10 Sa 1005/14)

Ausgabe 22 | Juni 2015
Die Klägerin unterzog sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur, an deren Kosten sich ihre Krankenkasse beteiligte. Mit ihrem Arbeitgeber konnte sich keine Einigung über die Behandlung der Abwesenheit erzielen, so dass der Arbeitgeber diese als Erholungsurlaub verbuchte. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr wegen des Kuraufenthaltes noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen. Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG ohne Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Nach dem Urteil des LAG besteht weder aus dem EFZG noch aus dem TV-L Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer haben danach zwar Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Hierfür sei allerdings Voraussetzung, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt habe und diese medizinisch notwendig sei. Im vorliegenden Fall sei weder einem Schreiben der Krankenkasse noch ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung allgemeiner Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, lösen danach einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem EFZG aus wie nach dem TV-L.