Erstattung von Detektivkosten BAG, Urteil vom 28.10.2010 (Az.: 8 AZR 547/09)

Ausgabe 05 | März 2011
Das BAG hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis die Erstattung von Detektivkosten verlangt werden kann. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer beabsichtigte, seine Tätigkeit für die Arbeitgeberin zu beenden und anschließend eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Hierzu fanden zwischen den Parteien Gespräche statt, ohne ein konkretes Ergebnis zu erzielen. Nachdem der Arbeitnehmer seine privaten Gegenstände aus seinem Büro bei der Arbeitgeberin entfernt hatte, beauftragte die Arbeitgeberin eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers hinsichtlich etwaiger Konkurrenztätigkeiten. Die Detektei brachte in Erfahrung, dass der Arbeitnehmer sich bereits ein Jahr zuvor mit einer Konkurrenztätigkeit selbstständig gemacht hatte. Gleichwohl kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht, sondern beauftragte die Detektei erneut mit der Überwachung des Arbeitnehmers hinsichtlich etwaiger weiterer Konkurrenztätigkeiten. Mit ihrer Klage machte die Arbeitgeberin die Erstattung der für die Überwachung des Arbeitnehmers, der sein Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich selbst gekündigt hatte, entstandenen Detektivkosten geltend. Seine bisherige Rechtsprechung bekräftigend führt das BAG aus, dass die notwendigen Detektivkosten durch den Arbeitnehmer dann zu ersetzen seien, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer eine Detektei beauftragt und der Arbeitnehmer tatsächlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird. Bestehe ein solcher konkreter Verdacht nicht, fehle es an der Kausalität zwischen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung und Schaden. Im Rahmen der Beauftragung einer Detektei gebiete es zudem die Schadensminderungspflicht des Arbeitgebers, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers an der Geringhaltung des Schadens zu nehmen. Daraus folge, dass de Arbeitgeber nur für diejenigen Maßnahmen Erstattungsansprüche habe, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls ergriffen hätte. Das BAG gelangte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten hatte. Bei der Erstbeauftragung der Detektei hätten keine konkreten Verdachtsmomente für eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bestanden. Dass der Arbeitnehmer angekündigt hatte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausüben zu wollen und seine privaten Gegenstände aus seinem Büro entfernte, reiche für einen konkreten Verdacht einer Konkurrenztätigkeit nicht aus, so das BAG. Vielmehr habe es sich zum Zeitpunkt der Erstbeauftragung lediglich um eine Vermutung gehandelt. Eine Vermutung allein reiche jedoch nicht aus. Vor der Zweitbeauftragung der Detektei hatte die Arbeitgeberin schon sichere Erkenntnisse von einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers. Dementsprechend war die weitere Beauftragung der Detektei aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr vernünftig, weil die Arbeitgeberin sie zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht mehr als erforderlich ansehen durfte. Um einen Anspruch auf Erstattung von Detektivkosten gegen den Arbeitnehmer zu haben, ist es danach erforderlich, dass es konkrete Verdachtsmomente für eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gibt. Weder darf der Sachverhalt nur eine solche Vermutung zulassen noch darf der Arbeitgeber bereits gesicherte Erkenntnisse von einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers haben.