Freistellung unter Urlaubsanrechnung nur bei Zahlung von Urlaubsvergütung wirksam BAG, Urteil vom 10.02.2015 (Az.: 9 AZR 455/13)

Ausgabe 21 | März 2015
Eine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ihres Arbeitnehmers fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.12.2011. Im Kündigungsschreiben hieß es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“ Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 endete und der Arbeitnehmer bis dahin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt blieb. Darüber hinaus erteilten sich die Parteien Generalquittung. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen. Nach Ansicht des BAG hat die Arbeitgeberin mit ihrer Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt, da die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 1 BUrlG neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Urlaubsvergütung voraussetzt. Die Arbeitgeberin hätte daher mit der Freistellungserklärung nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn sie dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs gezahlt oder zumindest vorbehaltlos zugesagt hätte, was hier jedoch unterblieben war. Letztlich blieb die Klage dennoch erfolglos, da die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits abschließend geregelt und sich im Übrigen Generalquittung erteilt hatten.