Fristlose Kündigung nach
Entwendung von Desinfektionsmittel
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021
(Az.: 5 Sa 483/20)

Ausgabe 44 | März 2021
Der Kläger war bei dem beklagten Paketzustellunternehmen seit 2004 als Be- und Entlader sowie Wäscher für Fahrzeuge beschäftigt. Die Fahrzeugwäsche erfolgte in der Nachtschicht in einem Team von 6 bis 7 Kollegen. Seinen eigenen Pkw konnte der Kläger dabei in der Nähe seines Arbeitsplatzes abstellen. Anlässlich einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle fand der Werkschutz im März 2020 im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel im damaligen Wert von ca. 40 Euro sowie eine Handtuchrolle. Es kam bei der Beklagten zu dieser Zeit häufiger vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurden. Dem Kläger wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab.

Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Nach Ansicht des Gerichts waren die Einlassungen des Klägers, mit denen er zu begründen versuchte, dass er berechtigt ge-wesen sei, das Desinfektionsmittel in seinem Auto zu verwahren, nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich das Desinfektionsmittel zugeeignet habe, um es selbst zu verbrauchen.

Trotz seiner langen Beschäftigungszeit sei keine vorherige Abmahnung des Klägers erforderlich gewesen. Dieser habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen dieses nicht nutzen konnten. In Ansehung dieser Umstände habe dem Kläger klar sein müssen, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Angesichts der Umstände fiel auch die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus.