Geschäftspapier nur auf erster Zeugnisseite
LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023
(Az.: 4 Sa 12/23)

Ausgabe 55 | Januar 2024
Nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis, von dem lediglich die erste Seite auf dem Geschäftspapier der Arbeitgeberin gedruckt war. Der Arbeitnehmer verlangte, alle Seiten des Zeugnisses auf dem Geschäftspapier der Arbeitgeberin zu drucken. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des LAG Köln hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, sein gesamtes Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier der Arbeitgeberin gedruckt zu erhalten. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn Arbeitgeber in ihrer externen Kommunikation ausschließlich Geschäftspapier ver- wenden. Da die Arbeitgeberin dieses jedoch nur für die erste Seite ihrer Kommunikation einsetzt, be- schränke sich auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verwendung von Geschäftspapier bei der Ausfertigung des Zeugnisses auf die erste Seite seines Zeugnisses.