Kein Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers BAG, Beschluss vom 20.05.2010 (Az.: 8 AZR 287/08)

Ausgabe 03 | September 2010
Das BAG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob ein abgelehnter Stellenbewerber, der nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung in Geld wegen Diskriminierung verlangt, ausreichende Indizien für eine Diskriminierung aber nicht darlegen kann, einen Anspruch auf Auskunft gegen den Arbeitgeber hat, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG gewährt dem Stellenbewerber einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, wenn der Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung und Bewerberauswahl ohne Rechtfertigungsgrund gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG verstößt. Die Benachteiligung muss dabei wegen eines in § 1 AGG (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) genannten Grundes erfolgt sein. Einer dieser Gründe muss die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst haben, den entsprechenden Bewerber nicht einzustellen. Hierfür muss der Bewerber nach § 22 AGG zumindest Indizien darlegen und beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Taugliche Indizien können dabei eine nicht neutrale Stellenausschreibung, Äußerungen des Arbeitgebers oder eine vorangegangene Benachteiligung anderer Bewerber sein. Beispielsweise in dem auch in der Presse vielfach erwähnten „Ossi-Fall“ war ein solches Indiz der handschriftliche Vermerk „Ossi“ des Arbeitgebers auf dem Bewerbungsbogen des Stellenbewerbers. Im vorliegenden Fall gelangte das BAG zu dem Ergebnis, dass die abgelehnte Stellenbewerberin zwar auf eine mögliche Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG benannten Grundes (Geschlecht, Alter und ihre Herkunft) hingewiesen, dabei aber keine ausreichenden Indizien dargelegt habe, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG benannten Grundes vermuten lassen. Das BAG gelangte weiter zu dem Ergebnis, dass es einen Anspruch der Stellenbewerberin auf Auskunft gegen die Arbeitgeberin, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt habe und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien dies erfolgt sei, zumindest nach deutschem Recht nicht gebe. Ob dies den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspricht, habe nun der EuGH zu entscheiden, dem diese Frage vorgelegt wurde.