Kein Einsichtsrecht für Rechtsanwälte in die Personalakten ihrer Mandanten LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2014 (Az.: 5 Sa 385/13)

Ausgabe 19 | September 2014
Nur der Arbeitnehmer selbst hat das Recht, seine Personalakte einzusehen. Dieses höchstpersönliche Recht kann grundsätzlich nicht auf Dritte, auch nicht auf einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär übertragen werden. Nach dem Urteil des LAG ergibt sich dies aus dem Wortlaut und der Systematik des § 83 Abs. 1 BetrVG. Gemäß § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann ein Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, wenn er selbst Einsicht in seine Akte nehme. Dabei bedeute „hinzuziehen“, dass nur gemeinsam Einsicht genommen werden darf. Im Umkehrschluss folge daraus, dass der Arbeitgeber nicht auch noch anderen Dritten – gemeinsam mit dem Arbeitnehmer oder nicht – Einsicht gewähren muss. Ausnahmen hiervon kommen allerdings dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet verhindert ist, das Einsichtsrecht wahrzunehmen, z. B. bei Krankheit oder Auslandsaufenthalt, und eine sofortige Einsichtnahme erforderlich ist. Der Arbeitgeber könne dann vor dem Hintergrund vertraglicher Fürsorgepflichten dazu verpflichtet sein, Dritten die Einsichtnahme zu erlauben.